AGB

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Allgemeine Verkaufs -, Liefer –, Reparatur - und Zahlungsbedingungen der Firma Theo Sommer GmbH

 

Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Theo Sommer GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) und dem Käufer (nachfolgend Auftraggeber) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie können diese AGB unter der Webadresse www.sattelmacher.com der Rubrik SERVICE aufrufen, mit Hilfe Ihres Internetbrowsers ausdrucken oder auf Ihrem Rechner speichern. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel ist eine Differenzierung vorgenommen worden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen von Auftraggebern werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt und widersprochen. Sie werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.

 

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Käufer/Auftraggeber sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB) sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder eine juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Vertrages im Rahmen der Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

 

I. Geltungsbereich der Bestimmungen

 

1.) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers. Entgegenstehende oder vom Auftragnehmer abweichende Bedingungen werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmt.

Jeglichen Schreiben des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen Geschäfts – oder Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

2.) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner des Auftraggebers Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.

 

3.) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das deutsche Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

 

 

II. Angebot/Auftragsbestätigung

 

1.) Angebote, Kostenvoranschläge und Unterlagen wie Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenaufstellungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Sämtliche in Katalogen und Preislisten auf der Webseite des Auftragnehmers oder bei Social Media enthaltene Angaben, wie auch Farben und Abbildungen sind für den Auftragnehmer unverbindlich.

2.) Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses wird durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform, insbesondere E-Mail festgelegt und ist erst dann verbindlich. Mündliche Änderungen oder Zusatzvereinbarungen sind nicht bindend. Die durch Änderungen oder Vertragsaufhebungen/ - stornos/ - annulierungen entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit sie von ihm veranlasst sind.

 

 

III. Vertragsschluss

 

Der Vertrag kommt entweder im schriftlichen Geschäftsverkehr, als Messeauftrag, über Email oder über andere Fernkommunikationsmittel wie Telefon zustande. Dabei stellen die dargestellten Produktangebote eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots mittels Bestellung durch den Auftraggeber dar, welches der Auftragnehmer dann annehmen kann. Der Bestellvorgang zum Vertragsschluss umfasst folgende Schritte:

 

• Auswahl des Angebots in der gewünschten Spezifikation (Modell, Größe, Farbe, Anzahl) durch den Auftraggeber

• Bestellung schriftlich, insbesondere per E-Mail und Bestellformular oder in Ausnahmefällen per Fernkommunikationsmittel

• Überprüfung und Bearbeitung der Bestellung und aller Angaben durch den Auftragnehmer

• Auftragsbestätigung per E-Mail

 

Erst in der Zusendung der Auftragsbestätigung ist eine Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer zu sehen und es kommt ein wirksamer Vertrag zustande.

 

Der Auftraggeber kann Fehler in der Bestellbestätigung innerhalb von 7 Tagen schriftlich, per E-Mail oder durch Fernkommunikationsmittel (Telefon) korrigieren. Mit Ablauf dieses Zeitraums gilt der ursprüngliche Auftrag als verbindlich angenommen und vom Auftraggeber bestätigt.

 

 

 

IV. Lieferung

 

1.) Sobald im Rahmen einer Bestellung ein Liefertermin vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde gilt dieser als verbindlich. Der Beginn der verbindlichen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

2.) Eine Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei höherer Gewalt und beim Eintritt nicht vorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Das gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber Schadensersatz von ihm fordern kann.

3a) Sofern der Lieferort außerhalb des Binnenmarktes der Europäischen Union liegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche zur Einfuhr erforderlichen Bewilligungen zu besorgen und den Auftragnehmer vom Vorliegen rechtzeitig zu informieren, um Verzögerungen in der Auftragserfüllung zu vermeiden.

(b) Weiter unterbrechen daraus resultierende Verzögerungen eventuell vereinbarte Lieferfristen. Die Nichterfüllung dieser Pflichten und sämtliche daraus entstehenden Verzögerungen und Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(c) Importbeschränkungen des Staates, in welchem der Auftragnehmer die Leistung zu erbringen hat, berühren die Gültigkeit des Vertrages nicht. Wird dem Auftragnehmer die Übergabe wegen gesetzlicher Importbeschränkungen unmöglich, so verpflichtet sich der Auftraggeber ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

4.) Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß angebotene Lieferware nicht am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit an, so kann der Auftragnehmer die Einlagerung der Lieferware auf Kosten und Gefahren des Auftraggebers vornehmen. Für alle zusätzlichen Aufwendungen, die durch die Verzögerung entstanden sind, kann der Auftragnehmer Erstattung verlangen.

 

5.) Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

 

V. Abnahme der Lieferung/Prüfung durch Unternehmer

 

Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist er verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu prüfen und im Bedarfsfall unverzüglich zu rügen, § 377 HGB. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt. Lieferungen, die nach dem Lieferschein zu überprüfen sind und diesem nicht entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Auftraggeber sofort auf dem Lieferschein schriftlich geltend zu machen. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als genehmigt.

 

 

 

VI. Preise, Versandkosten

 

1.) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind aus den aktuell gültigen Preislisten zu entnehmen. Zusätzlich zu den Produktpreisen werden die Versandkosten und Verpackung gesondert berechnet.

 

2.) Die in den allgemeinen Unterlagen und Preislisten des Auftragnehmers aufgeführten Preise sind nicht verbindlich und können geändert werden, sofern der Auftragnehmer die Preisänderung vier Wochen vor deren Inkraftsetzung in Textform ankündigt.

 

3.) Gilt nur für Unternehmer: Die Kosten für Rücksendungen aufgrund Reklamationen und Mängeln trägt der Auftraggeber.

 

 

 

VII. Zahlungsbedingungen

 

1.) Für alle Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Zahlungsbedingungen. Abweichungen hiervon sind nur dann verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

Der Auftraggeber hat ausschließlich folgende Möglichkeiten zur Zahlung: eklektronische Zahlungen per EC-Karte oder Kreditkarte, Vorabüberweisung, Rechnung bei Lieferung, Lastschrifteinzug, Barzahlung bei Abholung. Weitere Zahlungsarten, insbesondere Scheck oder Wechsel, werden nicht angeboten und werden zurückgewiesen.

Es gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:

 

• Überweisung innerhalb 10 Tage nach Rechnungsdatum – 2% Skonto

• Überweisung innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum – rein netto

• Bankeinzug innerhalb 10 Tage nach Rechnungsdatum – 4% Skonto

 

Die Vergütung ist sofort nach Rechnungserhalt fällig. Dies gilt auch für den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises bei Teillieferungen.

2.) Bei umfangreichem Materialaufwand oder langfristigen Arbeiten kann der Auftragnehmer eine Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen.

 

3.) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mängelbeseitigung) steht.

 

4.) Hat bei Ablauf einer Nachfrist der Auftraggeber die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Auftragnehmer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat auf Verlagen des Auftragnehmers bereits gelieferte Ware auf seine Kosten und Gefahr zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Lieferung zu leisten, sowie alle Aufwendungen zu erstatten, die dem Auftragnehmer für die Durchführung des Vertrages entstanden sind.

 

5.) Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist der Auftraggeber auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

6.) Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber automatisch auch ohne Mahnung in Verzug. Ab Beginn des Verzugs schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Vertrag ein Verbraucher beteiligt beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

 

 

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

 

1.) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Sache zurückzunehmen, wenn sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält.

 

Ist der Auftraggeber Unternehmer so gilt daneben folgendes:

2.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für den entstandenen Ausfall.

3.) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsabtretung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Endkunden auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

 

4.) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des mit ihm vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

5.) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers am Liefergegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Liefergegenstand mit anderen, auch nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an.

6.) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

 

IX. Reparatur

 

1.) Im Falle eines Reparaturauftrages werden grundsätzlich verbindliche Kostenvoranschläge erstellt.

 

2.) Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er vom Auftragnehmer in Textform (inbesondere E-Mail) abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.

 

3.) Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die der Auftragnehmer erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellt und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.

 

4.) Die Sache wird nach einem vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.

 

5.) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen.

 

6.) Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

 

7.) Angaben des Auftragnehmers bzgl. der Dauer der Reparatur beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.

 

8.) Im Rahmen von Reparaturarbeiten übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für die Passform des Sattels an ein konkretes Pferd. Der Auftragnehmer leistet nur Arbeit nach den vom Auftraggeber gelieferten Vorgaben und Maßen. Sämtliche Ansprüche aus dem Reparaturauftrag gegen den Auftragnehmer beziehen sich ausschließlich auf die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben und Maße des Auftraggebers am konkreten Sattel, nicht auf die Passform des Sattels an ein konkretes, in Bewegung befindliches Pferd.

 

 

9.) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstandes zu. Für Unternehmer gilt: Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

 

 

X. Gewährleistung und Mängelrüge

 

1.) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung entstanden sind.

 

2.) Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder die Verwendung allgemein eignet, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Die vereinbarte Beschaffenheit oder die die nach Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder Verwendung allgemein betrifft nicht die Passform des Sattels an ein konkretes, in Bewegung befindliches Pferd, sondern bezieht sich ausschließlich auf die Umsetzung von Vorgaben und Maßen des Auftraggebers an einem konkreten Sattel.

 

Die Pflicht zur Nacherfüllung besteht nicht, wenn er aufgrund gesetzlicher Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

 

3.) Der Auftraggeber hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung der Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Auftragnehmer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 

4.) Für die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen Mängelbeseitigung hat der Auftragnehmer nur dann aufzukommen, wenn er vorher erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert worden ist oder er hierzu seine Zustimmung gegeben hat.

 

5.) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

 

6.) Wird eine Ware vom Auftragnehmer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgte. Folglich übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Passform einzelner Sättel am Pferd.

 

 

 

XI. Haftungsbeschränkung

 

1.) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nur für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

 

2.) Der Auftragnehmer haftet nur dann für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist (Kardinalpflichten), z.B. hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Sache frei von Sach – und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

 

Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nicht für leichte Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

 

3.) Falls der Auftraggeber Unternehmer ist: Die Haftung des Auftragnehmers für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden beim Auftraggeber ist ausgeschlossen.

 

 

XII. Garantien

 

Der Auftragnehmer bietet für seine Leistung dem Auftraggeber eine Beschaffenheitsgarantie. Damit sichert er folgende Beschaffenheit der Leistung zu:

 

• Sattelbaum aller SOMMER Modelle: 30 Jahre

• Sattelbaum aller REMOS Modelle: 10 Jahre

• Lederfehler: 1 Jahr

 

Ausdrücklich von der Garantie ausgenommen sind selbstverschuldete, durch unsachgemäße Handhabung und aus Unfällen herbeigeführte Schäden am Gegenstand.

 

 

XIII. Verjährung

 

1.) Bei Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Gefahrübergang.

Ist der Auftraggeber Unternehmer so verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Auftraggeber. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

2.) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistiger Täuschung sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder Freiheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

XIV. Verbraucherschlichtungsverfahren, Informationspflicht nach § 36 VSBG

 

Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

 

 

Stand: 11/2019

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